Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden und Jagden unter Corona-Bedingungen
Erlasse vom 21.10.2020, 02.11.2020 und vom 18.12.2020
Düsseldorf/Dortmund, 13. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Aufgrund der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 07.01.2021, die am 11.01.2021 in Kraft getreten ist, gibt das NRW-Umweltministerium in Abstimmung mit dem MAGS (Gesundheitsministerium) die nachfolgenden Hinweise in Ergänzung zu dem Erlass vom 21.10.2020 (http://bit.ly/31tJgrG). Die Erlasse vom 02.11.2020 und vom 18.12.2020 finden keine Beachtung mehr.
Durch die neue CoronaSchVO wurde der strikte Lockdown auf Basis der bundesweiten Absprachen bis Ende Januar 2021 verlängert und die Regelungen wurden zum Teil sogar noch verschärft. Dies gilt auch für die jagdlich relevanten Kontaktbeschränkungen.
Die jagdlichen Regelungen in der CoronaSchVO lauten jetzt wie folgt:
§ 2 Mindestabstand
(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden…
9. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.
§ 4a Rückverfolgbarkeit
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt…
(2) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen…
7. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung.
§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind derzeit untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4 zulässig…
4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 31. Januar 2021 dringend erforderlich sind.
Mit diesen Regelungen wird einerseits dem weiterhin bestehenden Erfordernis eines strikten Lockdowns und andererseits dem Jagdzeitende am 31.01.2021 Rechnung getragen. Da wegen des Jagdzeitendes die Schalenwildjagden nicht auf einen Zeitpunkt nach Ende des Lockdowns verschoben werden können, eröffnet die Regelung des § 13 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO die Möglichkeit, Jagdveranstaltungen, die zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation wirklich dringend erforderlich sind, mit einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung durchzuführen. Das gegenüber den Regelungen im November neue Erfordernis der Genehmigung durch die unteren Jagdbehörde macht dabei deutlich: Eigentlich zählen auch Kontakte im Zusammenhang mit dem Jagdbetrieb zu den Kontakten, die es im Moment unbedingt zu vermeiden gilt. Nur wenn der Wald- und Seuchenschutz wirklich eine weitere Jagd erfordert, kann es ausnahmsweise eine Ausnahme geben. Alle anderen Gesellschaftsjagden bleiben vollständig unzulässig.
Vor der Durchführung der Jagdveranstaltung hat die zuständige untere Jagdbehörde jetzt die dringende Erforderlichkeit festzustellen. Die dringende Erforderlichkeit zur Erfüllung des Schalenwildabschusses ist anhand der Erfüllung des Abschlussplanes für das Jagdjahr 2020/2021 zu bestimmen und bei relevanten Nichterfüllungen der Vorgaben zu bejahen.
Für die Teilnehmerzahl gilt: An der gesamten Jagd dürfen die erforderlichen Personenzahlen teilnehmen, von diesen ist aber der Mindestabstand einzuhalten. Es können aber feste und namentlich bei der Datenerfassung erfasste Teilgruppen (für den gesamten Jagdtag) von fünf Personen zum gemeinsamen Bergen, Aufbrechen, Anstellen etc. gebildet werden. In diesen Gruppen kann der Mindestabstand unterschritten werden.
Falls bei der Durchführung von Bewegungsjagden auf Schalenwild ein aktueller Schießnachweis nach § 17 a LJG-NRW nicht vorgelegt werden kann, behält ausnahmsweise der bisherige letzte Schießnachweis seine Gültigkeit.
Für den Zeitraum bis 31. Januar 2021 ist die Jagdausübung außerhalb von den ausnahmsweise zulässigen Gesellschaftsjagden nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO im folgenden Umfang zulässig:
• Einzeljagd – ja.
• Jagd in Begleitung – ja, allerdings mit engeren Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen Hausstand und nur noch
maximal einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen.
• Gesellschaftsjagd– generell nein, Ausnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO
• Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren) – ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen, zulässig. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstellationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.
Bitte tragen Sie durch Beachtung der jetzt bis zum 31.01.2021 geltenden strikten Begrenzungen mit zu einer Eindämmung des aktuell sehr kritischen Infektionsgeschehen bei. Hier können und sollten gerade Jägerinnen und Jäger in unserer Gesellschaft auch eine Vorbildfunktion übernehmen.
Das MULNV weist zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die o.g. Personenbegrenzungen unmittelbar bußgeldpflichtig sind!