Dortmund, 15. März 2021 (LJV). Nach den Ergebnissen der Bund-Länder-Konferenz zu den Cronaschutzregelungen für den März ist nun mit Datum 9. März 2021 die aktuell gültige Coronaschutzverordnung (CoronaSchV) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in Kraft getreten, die ausweislich ihres § 19 Abs. 1 S. 1 bis zum Ablauf des 28. März 2021 gilt. Leider lassen deren Regelungen auch in jagdlichen Belangen noch kaum Spielraum für die Wiederaufnahme bestimmter Aktivitäten.  

Folgende Regelungen gilt es aus jagdlicher Sicht insbesondere zu beachten:

1.     Gesellschaftsjagden auf Schalenwild nicht mehr zulässig

Der zuvor in § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 CoronaSchV NRW in verschiedenen Fassungen der Verordnung enthaltene Passus: „Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem XX.XX.2021 dringend erforderlich sind,“ ist in der neuen Fassung der Verordnung nunmehr ersatzlos gestrichen worden. Damit besteht keine entsprechende Ausnahme mehr für entsprechende Jagden. Diese sind wieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 CoronaSchV untersagt.

2.     Einzeljagd weiterhin zulässig

Die CoronaSchV NRW erlaubt in § 2 das Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei unterschiedlichen Hausständen. In diesem Rahmen ist die Einzeljagd unter Beachtung der Jagd- und Schonzeiten weiterhin zulässig. Die allgemeingültigen Grundsätze des Infektionsschutzes sind dabei einzuhalten.

3.     Notwendige Revierarbeiten möglich

Die CoronaSchV NRW erlaubt in § 2 das Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei unterschiedlichen Hausständen. Auch notwendige Revierarbeiten wie das Bergen von Wild, Wildschadensbeseitigung, die Wartung jagdlicher Einrichtungen oder die Einzelausbildung von Jagdhunden sind in diesem Rahmen zulässig. Die allgemeingültigen Grundsätze des Infektionsschutzes sind dabei einzuhalten.

4.     Mitgliederversammlungen in Präsenz nur in besonderen Ausnahmefällen

Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien von z. B. Vereinen lässt § 13 der CoronaSchV NRW nur in besonderen Fällen in Form von Präsenzveranstaltungen zu:

a)     mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b)     mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 29. März 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

Der LJV hat sich im Vorfeld der aktuellen CoronaSchV NRW für Möglichkeiten eingesetzt, unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzauflagen gewisse jagdliche Aktivitäten, wie die Nutzung der Schießstände oder die Prüfung und Ausbildung von Jagdhunden, in angemessenem Rahmen wieder zu ermöglichen. Gemäß § 19 der CoronaSchVO  überprüft die Landesregierung fortlaufend die Angemessenheit der getroffenen Regelungen. Der LJV setzt sich beim Land NRW weiterhin dafür ein, dass insbesondere bei sinkenden Inzidenzzahlen auch Regelungen für die Durchführung jagdlicher Aktivitäten getroffen werden.