NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu

Düsseldorf/Dortmund, 29. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Das NRW-Umweltministerium hat am heutigen Tag die ASP-Jagdverordnung geändert. Die Änderungen treten am Samstag, den 30. Januar 2021, in Kraft.

Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger zugelassen.

Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind weiterhin zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.

Auch schreibt die Verordnung vor, dass eine Schussabgabe nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig ist.

Mit der Änderung der ASP-Jagdverordnung kommt das Land NRW in Teilen den Forderungen des Landesjagdverbandes nach, welche auch durch andere Verbände sowie aus dem politischen Raum unterstützt und begleitet wurden.

Der LJV hat über diese Thematik in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern, die die Verwendung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe im waffenrechtlich zulässigen Rahmen für die Bejagung von Schwarzwild erlaubt.

Mittlerweile haben die meisten Bundesländer es ermöglicht, die Nutzung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe/Zieloptik insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild zuzulassen. Hintergrund ist der immer weiter steigende Druck, die Schwarzwildbestände bestmöglich zu reduzieren, um auch so einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest entgegenzuwirken.

Möglich ist die jagdrechtliche Zulassung dieser Technik in den Ländern, nachdem zuletzt die Änderung des Waffengesetzes die notwendige waffenrechtliche Grundlage geschaffen hat.

Ursprünglicher Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung abgesagt

Düsseldorf/Dortmund, 26. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Mit Blick auf den diesjährigen Termin der schriftlichen Jägerprüfung hat die Oberste Jagdbehörde die Unteren Jagdbehörden wie folgt über die Verschiebung des Termins informiert:

„Der Termin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung ist in diesem Jahr für den 19. April terminiert. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird dieser Termin abgesagt.

Der Termin stand allerdings bereits unter der Voraussetzung der Zulässigkeit und Einhaltung der Vorgaben nach der dann gültigen Coronaschutzverordnung. An diesem gesetzlich errechneten Termin sollte also zunächst festgehalten werden, bis Klarheit über die Möglichkeiten des Präsenzunterrichtes im Rahmen der Vorbereitung auf die Jägerprüfung ab Februar 2021 besteht.

Mit der Coronaschutzverordnung vom 21.01.2021 und der damit verbundenen Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar 2021 stellt sich die Situation und damit die Bewertung nun anders dar. Den Prüflingen kann keine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung ermöglicht werden.

Ziel ist, den unteren Jagdbehörden zu gegebener Zeit einen Nachholtermin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung mitzuteilen. Diese soll voraussichtlich im Juni 2021 stattfinden, abhängig von der Entwicklung der Situation.“

Sobald ein konkreter Prüfungstermin für die schriftliche Jägerprüfung festgelegt ist, wird der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich darüber berichten.   

Land NRW unterstützt Kreisjägerschaften beim Kauf von Drohnen zur Kitzrettung

Düsseldorf/Dortmund, 28. Januar 2021 (LJV NRW). Seit dem 28. Januar 2021 können die Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen Anträge zur Förderung beim Kauf von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) stellen.

Insgesamt stehen 200.000 Euro dafür zur Verfügung.

Die Förderquote beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Den Antrag und weitere Informationen finden Sie unter dem folgend genannten Link:

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/drohnen-zur-rehkitzrettung

Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Gabelsbergerstraße 2

44141 Dortmund